Neuerung §14a Energiewirtschaftsgesetz

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Gehen wir es an!

§14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG): Netzdienlich steuern, Kosten sparen

Mit dem neuen § 14a Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) erhalten Sie dauerhaft niedrigere Netzentgelte für Ihre Wallbox. Im Gegenzug kann Ihr:e Netzbetreiber:in die Ladegeschwindigkeit bei Bedarf kurzzeitig reduzieren und hilft so, das Stromnetz stabil zu halten.


Wird der Ladevorgang durch das Steuersignal des Netzbetreibers unterbrochen?

Der:Die Netzbetreiber:in "dimmt" die zum Laden zur Verfügung stehende Leistung auf eine Mindestleistung. Wie hoch die Mindestleistung ist, hängt davon ab, wie Ihre steuerbare Verbrauchseinrichtung angesteuert wird. In Ihrer Tiefgarage erfolgt die Steuerung mittels eines Energiemanagementsystems. Die Mindestleistung wird unter Berücksichtigung eines vorgegebenen Gleichzeitigkeitsfaktors von dem:der Netzbetreiber:in für die Gesamtanlage ermittelt. Den ermittelten Sollwert für die Mindestleistung wird über das EMS auf die ladenden Fahrzeuge in der Tiefgarage verteilt. Dadurch kommt es für Sie zu einer Verlängerung des Ladevorgangs an Ihrem Fahrzeug. In Einzelfällen kann es zu einer Unterbrechung des Ladevorgang bei einzelnen Fahrzeugen kommen. In der Regel werden Sie das gar nicht bemerken, weil ausreichend Zeit zum Laden bis zu Ihrer nächsten Fahrt vorhanden ist. 



Wie häufig ist mit solchen Reduzierungen der Ladeleistung zu rechnen?

Das Stromnetz in Deutschland ist sehr stabil. Eine Aussage über die Wahrscheinlichkeit, wie oft das passieren wird, können wir dennoch nicht treffen. 



Wie lange kann der Strombezug reduziert/gedimmt werden?

Netzbetreiber:innen dürfen den Strombezug nur reduzieren, um eine konkrete Überlastung des lokalen Stromnetzes abzuwenden. 

Die netzorientierte Steuerung darf solange eingesetzt werden, wie die Gefährdungs- oder Störungssituation besteht. Sobald sich die Situation entspannt hat, muss der:die Netzbetreiber:in die Maßnahme wieder zurückzunehmen. 



Warum bekomme ich keine pauschale Netzentgeltreduzierung wie mein:e Nachbar:in, sondern eine Reduktion des Arbeitspreises?

Als Betreiber:in von steuerbaren Verbrauchern haben wir die Wahl zwischen einer pauschalen Netzentgeltreduktion (Modul 1) oder einer Reduktion des Arbeitspreises (Modul 2). Die pauschale Reduktion ist für Ladestationen in Einfamilienhäusern oftmals attraktiver. Weil es diese pauschale Reduktion aber lediglich einmal pro Netzzähler gibt, lohnt dieses Modul 1 in Mehrfamilienhäusern nicht, weil dieser Betrag dann auf alle Ladestationen zu verteilen wäre. Dann ist Modul 2 mit der Reduktion des Arbeitspreises für Sie deutlich attraktiver. 



Ich habe gehört, es gibt auch ein Modul 3 mit einem noch geringeren Arbeitspreis in Schwachlasttarifzeiten? Ist das nicht lohnenswerter?

Das wäre nur so, wenn Sie ausschließlich in Schwachlastzeiten laden würden. Fällt ein Ladevorgang aber in eine Hochlasttarifzeit, sind die Vorteile sehr schnell wieder aufgezehrt und das Modell wirtschaftlich schlechter für Sie. Mit Modul 2 profitieren Sie von der Sicherheit des stabil niedrigen Arbeitspreises. 



Ich bezahle lieber mehr Geld und niemand kann die Ladeleistung von außen reduzieren. Ihr Angebot nehme ich darum nicht an.

Wir gehen bei einem Vertragswechsel von einer für Sie kaum oder gar nicht spürbaren Veränderung der Ladevorgänge aus, während Sie die finanziellen Vorteile deutlich spüren.



Wie genau setzt sich die Arbeitspreis-Reduzierung zusammen?

In dem neuen Arbeitspreis sind folgende wesentliche Komponenten berücksichtigt worden: 

  1. eine Reduktion der Energiepreise in der Energiebeschaffung von enercity 
  2. eine Erhöhung der Netzentgelte zum Jahreswechsel 
  3. eine Reduktion des Arbeitspreises bei den Netzentgelten für steuerbare Verbraucher wie Ladestationen

Der Einfluss all dieser Faktoren sowie die Änderung weiterer Umlagen (KWK-G Umlage, § 19-NEV-Umlage, Umlage nach § 18 AbLaV, § 17-Offshore-Haftungsumlage) führt in Summe zu dem neuen Arbeitspreis. 


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