Mann schaut auf sein Notebook

Dezemberhilfe

Die Energiepreise steigen und die Regierung möchte Sie unterstützen. Alle Infos rund um die Dezemberhilfe finden Sie hier.

Was ist die Dezemberhilfe?

Die Soforthilfe des Staates soll Ihnen zur Überbrückung dienen, bis die für März 2023 geplante Gaspreisbremse greift. So bewirkt unsere Regierung eine kurzfristige Entlastung der Energiepreise. Wie funktioniert das? Gas- und Fernwärmekund:innen müssen den Dezemberabschlag nicht zahlen. Die Dezemberhilfe in Höhe des Abschlags für Gas bzw. Wärme für den Monat Dezember 2022 ist jedoch nur eine vorläufige Leistung und entspricht nicht automatisch dem endgültigen Entlastungsbetrag. Dieser wird Ihnen als Gas- oder Fernwärmekund:in mit der nächsten Jahres- oder Schlussrechnung als Einmalzahlung vom Staat ausgewiesen und darin transparent dargestellt.

Zur Gesetzesgrundlage

Wem steht sie zu?

Sie erhalten die Dezemberhilfe, wenn...

  • ...Sie zum 01. Dezember 2022 von uns mit Gas oder Wärme beliefert werden
  • ...Sie standardmäßig einmal pro Jahr Ihren Zähler ablesen und hierfür eine Rechnung erhalten (Standardlastprofil)
  • ...Sie Kund:in mit registrierender Leistungsmessung sind (RLM). In diesem Fall müssen Sie uns gegenüber die Soforthilfe geltend machen, um zu profitieren
Kriterien für Gasverbraucher:innen
  • Haushaltskund:innen sowie weitere Letztverbraucher, z.B. kleinere Gewerbe, die über Standardlastprofile (SLP) abgerechnet werden
  • Letztverbraucher, die über eine registrierende Leistungsmessung (RLM) abgerechnet werden und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Gas nicht überschreitet, soweit sie das Erdgas nicht für den kommerziellen Betrieb von Strom- oder Wärmeerzeugungsanlagen nutzen. Sie müssen dies ihrem Energieversorger bis zum 31.12.2022 schriftlich mitteilen, um zu profitieren. Weitere Informationen hierzu stellen wir in Kürze hier bereit.
  • RLM-Kund:innen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1,5 Mio. kWh Gas müssen dem Erdgaslieferanten bis zum 31.12.2022 in Textform darlegen, dass sie der Gruppe der Entlastungsberechtigten angehören. Weitere Informationen hierzu stellen wir in Kürze hier bereit.
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Kriterien für Wärmeverbraucher:innen
  • die einen Wärmeliefervertrag abgeschlossen haben und deren Jahresverbrauch 1,5 Mio. kWh Wärme nicht überschreitet.
  • die die bezogene Wärme im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum an ihre Mieter:innen weitergeben (unabhängig vom Jahresverbrauch)
  • die zur Gruppe der staatlichen, staatlich anerkannten oder gemeinnützigen Einrichtungen des Bildungs-, Wissenschafts- und Forschungsbereichs gehören (unabhängig vom Jahresverbrauch)
  • Außerdem werden Kindertagesstätten und andere Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe, Leistungserbringer der Eingliederungshilfe, sowie bestimmte weitere Bildungseinrichtungen (z.B. der Kammern) in den Kreis der Einrichtungen aufgenommen, die die Soforthilfe unabhängig von ihrem Verbrauch erhalten.
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Wem steht sie nicht zu?

Sie erhalten keine Dezemberhilfe, wenn...

  • ...Sie Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen
  • ...Sie ein zugelassenes Krankenhaus sind. Sie werden separat entlastet.

Wie setzt sie sich zusammen?

Die Soforthilfe besteht aus zwei Teilen: Der sogenannten Dezemberhilfe, die der Höhe des Dezemberabschlages entspricht und der Einmalzahlung (tatsächlicher Entlastungsbetrag), der eine Berechnungsformel zugrunde liegt.

 

Berechnungsgrundlage für Gas:
1/12 Ihres erwarteten Jahresverbrauchs im September 2022 x Ihr Arbeitspreis (Stand Dezember 2022) + 1/12 Ihres Grundpreises (Stand Dezember 2022)

 

Berechnungsgrundlage für Fernwärme:

Für Fernwärmekund: innen beträgt die Einmalzahlung den Septemberabschlag zuzüglich 20 Prozent. Auch dieser Wert entspricht nicht unbedingt Ihrem Dezemberabschlag für Fernwärme.

Was muss ich tun, um die Dezemberhilfe zu bekommen?


Kund:innen mit SEPA-Mandat

Im Dezember 2022 werden wir Ihren Abschlag für Gas oder Fernwärme nicht von Ihrem Konto abbuchen. Sie müssen sich um nichts kümmern. Wenn Sie weitere Produkte von enercity beziehen (z.B. Strom, Wasser) buchen wir den Betrag für den Dezemberschlag für diese ganz normal ab. Ab Januar buchen wir wieder wie gewohnt ab.



Kund:innen mit Überweisung

Im Dezember 2022 überweisen Sie Ihren monatlichen Abschlag für Gas oder Fernwärme nicht an uns. Bitte denken Sie jedoch daran, im Januar 2023 wieder regulär zu zahlen. Der Abschlag für alle weiteren Produkte (z.B. Strom, Wasser) ist im Dezember weiterhin zu zahlen. 


Sie haben den Abschlag für Gas oder Fernwärme für Dezember dennoch an uns überwiesen? Das ist nicht schlimm. Die Verrechnung erfolgt in der nächsten Verbrauchsabrechnung, in der der Dezember 2022 enthalten ist. Wir können Ihnen leider den Dezemberabschlag nicht zurücküberweisen



RLM-Kund:innen

Legen Sie uns bitte bis zum 31.12.2022 in Textform dar, dass Sie zur Gruppe der Entlastungsberechtigten gehören. Weiter Informationen dazu stellen wir bald bereit. Die Verrechnung einer möglichen Entlastung erfolgt mit der Dezember-Rechnung im Januar 2023.



Mieter:innen

Wenn Ihre Heizkosten für eine Gas-, Fern- oder Nahwärmeheizung über Ihre:n Vermieter:in abgerechnet werden, erhalten Sie Ihre Kostenentlastung für Dezember 2022 im Rahmen der nächsten Heiz- und Betriebskostenabrechnung direkt über Ihren: Vermieter:in. Sollte Ihr:e Vermieter:in in den letzten neun Monaten die Betriebskostenvorauszahlung aufgrund der gestiegenen Energiepreise bereits angepasst haben, brauchen Sie den Erhöhungsbetrag im Dezember nicht zahlen. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte direkt Ihre:n Vermieter:in.



Vermieter:innen

Bitte geben Sie die Entlastung der Soforthilfe direkt an Ihre:n Mieter:in weiter. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, erhalten Sie hier weitere Informationen der Bundesregierung.



Sozialhilfeempfänger:innen

Die Dezemberhilfe für den Gasabschlag bzw. für die Wärme wird in der nächsten Jahresrechnung ausgewiesen und wird Ihnen von den Behörden angerechnet und berücksichtigt.


Häufig gestellte Fragen


Wie berechnet sich der endgültige Entlastungsbetrag (Einmalzahlung) für Gas?

Dieser berechnet sich bei Haushaltskund:innen und kleinen Gewerben (SLP-Kunden) wie folgt:


1/12 Ihres erwarteten Jahresverbrauchs im September 2022 x Ihr Arbeitspreis (Stand Dezember 2022) + 1/12 Ihres Grundpreises (Stand Dezember 2022)


Bei RLM-Kund:innen wird die Entlastung wie folgt berechnet:
1/12 der gemessenen Netzentnahme der Monate November 2021 bis Oktober 2022 x Ihr Preis, der zum 1. Dezember 2022 gilt. Für Entnahmestellen, die nach dem 1. November 2021 erstmalig leitungsgebundenes Erdgas bezogen wurde, wird ein Zwölftel eines typischen Jahresverbrauchs zugrunde gelegt.
 



Wie hoch ist die Entlastung (Einmalzahlung) für Fernwärme-Kund:innen?

Für Fernwärmekund:innen beträgt der Entlastungsbetrag die Höhe des Septemberabschlages 2022 zuzüglich eines Aufschlages von 20 Prozent. Wenn nicht zwölf Abschlagszahlungen geleistet werden, wird ein monatlicher Durchschnitt gebildet.



Mein Dezemberabschlag ist aber höher / niedriger als die Einmalzahlung, die in meiner Rechnung ausgewiesen wurde. Wie kann das sein?

Die Einmalzahlung in der Jahresrechnung kann von dem Dezemberabschlag (Dezemberhilfe) abweichen, weil hierfür der erwartete Jahresverbrauch aus dem Monat September 2022 zu Grunde gelegt wurde (rechtliche Vorgabe).

Die Differenz wird dann in der Jahres- oder Schlussrechnung ausgewiesen. Die Berechnungsformel gewährleistet, dass immer ein Zwölftel der prognostizierten Energiekosten durch die Einmalzahlung gedeckt sind.


Für Fernwärmekund:innen beträgt die Einmalzahlung den Septemberabschlag zuzüglich 20 Prozent. Auch dieser Wert entspricht nicht unbedingt Ihrem Dezemberabschlag für Fernwärme.
 



Sollte ich jetzt noch meinen Abschlag anpassen?

Der Dezemberabschlag für Gas oder Fernwärme wird Ihnen erlassen, das heißt, Sie müssen diesen nicht zahlen. Die Berechnung der Einmalzahlung stellt sicher, dass 1/12 Ihrer tatsächlichen Energiekosten vom Staat übernommen werden.

Es ist für die tatsächliche Entlastung also nicht relevant, wie hoch Ihr Dezemberabschlag ist. Eine Anpassung Ihres Abschlags ist also nicht notwendig.

 


Weitere Entlastungen der Regierung

Die Strom- und Gaspreisbremsen

Ziel der Preisbremsen ist es, Verbraucher:innen zu entlasten und Energiekosten bezahlbarer zu machen. Gleichzeitig soll die Versorgungssicherheit gewährleistet werden. Die Preisbremsen gelten zunächst bis Ende Dezember 2023 und können bis Ende April 2024 verlängert werden. Alle Informationen zu der Strom- bzw. Gaspreisbremse für Gas und Wärme haben wir für Sie auf unserer Spezial-Website zusammengefasst.

Datenschutzhinweis für Fernwärmekund:innen:

Für die Antragsstellung der Entlastung gemäß § 9 Abs. 5 Nummer 3 EWSG übermitteln wir folgende Daten der Kund:innen, für die eine Entlastung beantragt wird: E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Postanschrift der Kund:innen, sowie der Abschlagszahlung der Kund: innen für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3 und die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.