
Was ist die Dezemberhilfe?
Die Soforthilfe des Staates soll Ihnen zur Überbrückung dienen, bis die für März 2023 geplante Gaspreisbremse greift. So bewirkt unsere Regierung eine kurzfristige Entlastung der Energiepreise. Wie funktioniert das? Gas- und Fernwärmekund:innen müssen den Dezemberabschlag nicht zahlen. Die Dezemberhilfe in Höhe des Abschlags für Gas bzw. Wärme für den Monat Dezember 2022 ist jedoch nur eine vorläufige Leistung und entspricht nicht automatisch dem endgültigen Entlastungsbetrag. Dieser wird Ihnen als Gas- oder Fernwärmekund:in mit der nächsten Jahres- oder Schlussrechnung als Einmalzahlung vom Staat ausgewiesen und darin transparent dargestellt.
Wem steht sie zu?
Sie erhalten die Dezemberhilfe, wenn...
- ...Sie zum 01. Dezember 2022 von uns mit Gas oder Wärme beliefert werden
- ...Sie standardmäßig einmal pro Jahr Ihren Zähler ablesen und hierfür eine Rechnung erhalten (Standardlastprofil)
- ...Sie Kund:in mit registrierender Leistungsmessung sind (RLM). In diesem Fall müssen Sie uns gegenüber die Soforthilfe geltend machen, um zu profitieren
Wem steht sie nicht zu?
Sie erhalten keine Dezemberhilfe, wenn...
- ...Sie Erdgas zur kommerziellen Strom- und Wärmeerzeugung nutzen
- ...Sie ein zugelassenes Krankenhaus sind. Sie werden separat entlastet.
Wie setzt sie sich zusammen?
Die Soforthilfe besteht aus zwei Teilen: Der sogenannten Dezemberhilfe, die der Höhe des Dezemberabschlages entspricht und der Einmalzahlung (tatsächlicher Entlastungsbetrag), der eine Berechnungsformel zugrunde liegt.
Berechnungsgrundlage für Gas:
1/12 Ihres erwarteten Jahresverbrauchs im September 2022 x Ihr Arbeitspreis (Stand Dezember 2022) + 1/12 Ihres Grundpreises (Stand Dezember 2022)
Berechnungsgrundlage für Fernwärme:
Für Fernwärmekund: innen beträgt die Einmalzahlung den Septemberabschlag zuzüglich 20 Prozent. Auch dieser Wert entspricht nicht unbedingt Ihrem Dezemberabschlag für Fernwärme.
Was muss ich tun, um die Dezemberhilfe zu bekommen?
Kund:innen mit SEPA-Mandat
Kund:innen mit Überweisung
RLM-Kund:innen
Mieter:innen
Vermieter:innen
Sozialhilfeempfänger:innen
Häufig gestellte Fragen
Wie berechnet sich der endgültige Entlastungsbetrag (Einmalzahlung) für Gas?
Wie hoch ist die Entlastung (Einmalzahlung) für Fernwärme-Kund:innen?
Mein Dezemberabschlag ist aber höher / niedriger als die Einmalzahlung, die in meiner Rechnung ausgewiesen wurde. Wie kann das sein?
Sollte ich jetzt noch meinen Abschlag anpassen?
Weitere Entlastungen der Regierung
Die Strom- und Gaspreisbremsen
Ziel der Preisbremsen ist es, Verbraucher:innen zu entlasten und Energiekosten bezahlbarer zu machen. Gleichzeitig soll die Versorgungssicherheit gewährleistet werden. Die Preisbremsen gelten zunächst bis Ende Dezember 2023 und können bis Ende April 2024 verlängert werden. Alle Informationen zu der Strom- bzw. Gaspreisbremse für Gas und Wärme haben wir für Sie auf unserer Spezial-Website zusammengefasst.
Datenschutzhinweis für Fernwärmekund:innen:
Für die Antragsstellung der Entlastung gemäß § 9 Abs. 5 Nummer 3 EWSG übermitteln wir folgende Daten der Kund:innen, für die eine Entlastung beantragt wird: E-Mail-Adresse, Telefonnummer und Postanschrift der Kund:innen, sowie der Abschlagszahlung der Kund: innen für September 2022 gemäß § 4 Absatz 3 und die Liefermenge des Jahres 2021 oder ersatzweise die Liefermenge des letzten Abrechnungszeitraums.