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Preisbremsen für Gas, Wärme & Strom

Alle Infos kompakt zusammengefasst

Die Preisbremsen im Überblick

Am 24.12.22 hat die Bundesregierung die Preisbremsen für Gas/Wärme und Strom beschlossen. Ziel der Gas- bzw. Wärmepreisbremse sowie der Strompreisbremse ist es, Verbraucher:innen zu entlasten und Energiekosten bezahlbarer zu machen. Gleichzeitig soll die Versorgungssicherheit gewährleistet werden. Die Preisbremsen galten bis zum 31.12.2023. Die finanziellen Mittel hierfür werden vom Staat zur Verfügung gestellt. Besonders wichtig: Energiesparen lohnt sich natürlich auch weiterhin - für alle. Die beschlossenen Maßnahmen zur Entlastung federn die Kostensteigerungen zwar ab, können diese jedoch nicht ausgleichen. Je geringer der Verbrauch, desto geringer also die Kosten.

Gaspreisbremse / Wärmepreisbremse

Ab März 2023 wurde der Gaspreis für Privathaushalte und kleine Unternehmen auf 12 Cent pro Kilowattstunde für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauches gedeckelt. Für Wärme liegt der gedeckelte Arbeitspreis bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Für die restlichen 20 % ist der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis des Tarifs zu zahlen. Rückwirkend umfasste die Entlastung auch Januar und Februar 2023. Der Staat gleicht dabei die Differenz zwischen dem gedeckelten Arbeitspreis und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis aus.

Liegt Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unter dem Preisdeckel von 12 Cent pro Kilowattstunde bei Gas bzw. 9,5 Cent pro Kilowattstunde bei Wärme, zahlen Sie selbstverständlich Ihre vertraglich vereinbarten günstigeren Konditionen. Die Preisbremse greift in diesem Fall nicht.

Strompreisbremse

Ab März 2023 wurde der Arbeitspreis für Strom für Privathaushalte und kleine Unternehmen mit einem Verbrauch bis 30.000 kWh pro Jahr auf 40 Cent pro Kilowattstunde für 80 % des prognostizierten Jahresverbrauches gedeckelt. Für die restlichen 20 % ist der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis des Tarifs zu zahlen. Rückwirkend umfasste die Entlastung auch Januar und Februar 2023. Der Staat gleicht dabei die Differenz zwischen dem gedeckelten Arbeitspreis und dem vertraglich vereinbarten Arbeitspreis aus.

Liegt Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis unter dem Preisdeckel von 40 Cent pro Kilowattstunde, zahlen Sie selbstverständlich Ihre vertraglich vereinbarten günstigeren Konditionen. Die Preisbremse greift in diesem Fall nicht.

Infos der Bundesregierung

Alle Infos für Großverbraucher

Großverbraucher von Gas und Wärme mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Gigawattstunden und zugelassene Krankenhäuser unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch können die Entlastung ebenfalls erhalten. Wenn Sie zu dieser Gruppe gehören, finden Sie alle Informationen weiter unten auf dieser Seite.
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Preisbremsen für Privatkund:innen & kleine Unternehmen: Häufig gestellte Fragen


Wer erhält die Entlastung durch die Gas- und Wärmepreisbremse?

Privathaushalte und kleinere Unternehmen (sogenannte SLP-Kund:innen) werden durch die Gas- und Wärmepreisbremse entlastet, ebenso wie RLM-Kund:innen mit einem Jahresverbrauch unter 1,5 Gigawattstunden sowie Vermieter, Wohnungseigentümergemeinschaften bzw. zugelassene Pflege-, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen unabhängig vom Verbrauch.

Bitte beachten Sie: Wenn Sie RLM-Kund:in sind und der oben genannten Gruppe angehören, müssen Sie Ihre Anspruchsberechtigung gegenüber Ihrem Energieversorger in Textform nachweisen, sofern dies im Rahmen der Dezemberhilfe noch nicht geschehen ist.

Großverbraucher von Gas und Wärme mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Gigawattstunden und zugelassene Krankenhäuser unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch können die Entlastung ebenfalls erhalten. Wenn Sie zu dieser Gruppe gehören, finden Sie weitere Informationen weiter unten auf dieser Seite, bei den Infos für Geschäftskund:innen und Großverbraucher.



Wer erhält die Entlastung durch die Strompreisbremse?

Grundsätzlich erhalten alle Endverbraucher (Letztverbraucher) für Strom Entlastungen über die Strompreisbremse. Hier wird jedoch zwischen Kund:innen mit einem Verbrauch bis 30.000 Kilowattstunden pro Jahr und über 30.000 Kilowattstunden pro Jahr unterschieden.

Weitere Informationen für Kund:innen mit einem Verbrauch über 30.000 Kilowattstunden pro Jahr finden Sie weiter unten auf dieser Seite bei den Infos für Geschäftskund:innen und Großverbraucher.



Ab wann erhalte ich die Entlastung durch die Preisbremse?

Privathaushalte und kleinere Unternehmen werden ab März 2023 und rückwirkend für Januar und Februar 2023 entlastet.

Wenn Sie z.B. eine Preisanpassung erhalten haben und Ihr Arbeitspreis erst zu einem späteren Zeitpunkt über dem vom Staat festgelegten Referenzpreis von 40 Cent brutto pro Kilowattstunde bei Strom, 12 Cent brutto pro Kilowattstunde bei Gas oder 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde bei Wärme, liegt, erhalten Sie ab dem Zeitpunkt, zu dem die Preisbremsen greifen, die Entlastung.



Wie erhalte ich die Entlastung durch die Preisbremsen von meinem Energieversorger?

Wir reduzieren Ihren monatlichen Abschlag und berücksichtigen die Entlastung in der Jahresrechnung. Sie erhalten von uns eine Information per Post oder per E-Mail darüber, wie sich Ihr Abschlag durch die Preisbremsen verändert. Wenn Sie uns ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben, müssen Sie nichts weiter tun. Wenn Sie Ihren Abschlag an uns überweisen, können Sie den Betrag entsprechend unserer Information anpassen.

Kund:innen, die für Januar und Februar rückwirkend durch die Preisbremsen entlastet werden, erhalten im März die Enlastung über ihren Abschlag.

Bitte beachten Sie, dass dies natürlich nur gilt, wenn Ihr Arbeitspreis höher ist als die angegebenen Referenzpreise.



Wie berechnet sich die Entlastung?

Für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs gilt eine Preisobergrenze für Gas von 12 Cent brutto pro Kilowattstunde, bei Wärme von 9,5 Cent brutto pro Kilowattstunde und bei Strom für 40 Cent brutto pro Kilowattstunde. Für die restlichen 20 Prozent gilt der vertraglich vereinbarte Preis. Als Vorjahresverbrauch wird die Jahresverbrauchsprognose genommen, die der Abschlagszahlung für den September 2022 zugrunde gelegt wurde.

Genauer berechnen können Sie dies auf der Webseite des bdew.



Gelten die Preisbremsen für alle Tarife?

Die Preisbremsen gelten tarifunabhängig, also z. B. auch für Heizstrom oder die Grund- und Ersatzversorgung. Die Preisbremsen greifen immer dann, wenn der Arbeitspreis über dem festgelegten jeweiligen Referenzpreis liegt.



Was muss ich als Mieter:in beachten?

Wenn Ihre Heizkosten für eine Gas-, Fern- oder Nahwärmeheizung über Ihre:n Vermieter:in abgerechnet werden, erhalten Sie Ihre Kostenentlastung durch die Preisbremsen im Rahmen der nächsten Heiz- und Betriebskostenabrechnung direkt über Ihre:n Vermieter:in.



Was muss ich als Vermieter:in beachten?

Vermieter:innen (bzw. die Verwaltung im Fall einer Wohnungseigentümergemeinschaft) müssen die Entlastung der Preisbremsen direkt an Ihre Mieter:innen weitergeben. Wenn Sie noch weitere Fragen haben, erhalten Sie hier weitere Informationen der Bundesregierung.


Preisbremsen für Geschäftskund:innen & Großverbraucher:innen - was Sie wissen müssen:


Wer ist anspruchsberechtigt bei Gas und Wärme?

Großverbraucher von Gas und Wärme (bei Gas meist RLM-Kund:innen) mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Gigawattstunden und zugelassene Krankenhäuser unabhängig von ihrem Gas- oder Wärmeverbrauch (§ 6 EWPBG).

Ausgenommen sind Letztverbraucher, die Erdgasmengen selbst beschaffen oder für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen beziehen (mit Ausnahme der Betreiber von KWK-Anlagen).



Wie werden Großverbraucher für Gas und Wärme entlastet?

Großverbraucher sowie Krankenhäuser und Kunden, die nicht unter § 11 EWPBG fallen, erhalten die Entlastung direkt ab dem 1. Januar 2023. Kund:innen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und mit einem Jahresverbrauch von über 1,5 Gigawattstunden bei Gas und Kund:innen für Wärme sowie dampfbasierter Wärme mit über 1,5 Gigawattstunden erhalten 70 Prozent ihres Jahresverbrauches von 2021 zu einem gedeckelten Preis von 7 Cent pro Kilowattstunde bei Gas (vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen), 7,5 Cent pro Kilowattstunde bei Wärme (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen) und 9 Cent pro Kilowattstunde (vor staatlich veranlassten Preisbestandteilen) für Kund:innen, die mit Wärme in Form von Dampf versorgt werden. Über die 70 Prozent hinaus gelten die vertraglich vereinbarten Preise.

Geschäftskund:innen mit Monatsrechnungen erhalten die ermittelten Entlastungsbeträge ab Januar 2023 monatlich, Geschäftskund:innen mit Jahresrechnungen über ihre Abschlagsbeträge.



Wie werden Kund:innen mit einem Verbrauch über 30.000 kWh pro Jahr entlastet?

Kund:innen mit einem Jahresverbrauch von über 30.000 kWh Strom pro Verbrauchsstelle sowie zugelassene Krankenhäuser erhalten 70 Prozent ihres Jahresverbrauches von 2021 zu einem gedeckelten Arbeitspreis von 13 Cent pro Kilowattstunde. Netzentgelte, Steuern, Abgaben und Umlagen fallen zusätzlich an. Für die restlichen 30 Prozent oder einem etwaigen Mehrverbrauch gelten die vertraglich vereinbarten Preise.

Geschäftskund:innen mit Monatsrechnungen erhalten die ermittelten Entlastungsbeträge ab Januar 2023 monatlich.



Was müssen energieintensive und besonders betroffene Unternehmen beachten?

Für energieintensive und besonders betroffene Unternehmen gelten bezüglich der Preisbremsen besondere Regeln. Was Sie beachten müssen, wird ausführlich in einem Film der Deutschen Industrie und Handelskammer (DIHK) veranschaulicht, den wir hier für Sie verlinkt haben.



Welche Mitteilungspflichten besitzen Unternehmen gegenüber Ihrem Energieversorger?

Um die Entlastung je Entnahmestelle für Sie in vollem Umfang berücksichtigen zu können, ist Ihr Unternehmen verpflichtet, uns als Ihrem Energielieferanten eine Selbsterklärung gemäß §§ 18, 22 EWPBG und §§ 9, 30 StromPBG unverzüglich, möglichst bis spätestens zum 31.03.2023 zu übermitteln.

Sollte der Entlastungsbetrag an sämtlichen Entnahmestellen Ihres Unternehmensverbundes für Erdgas, Wärme und Strom in Summe unter 150.000 Euro pro Monat liegen, ist die Abgabe einer Selbsterklärung gemäß §§ 18, 22 EWPBG nicht notwendig.

Bitte lassen Sie uns Ihre Selbsterklärung (von PwC zur Verfügung gestellt) schnellstmöglich unterschrieben (als eingescanntes Dokument - vorzugsweise im PDF-Format) an preisbremsen@enercity.de zukommen.


Energiemarkt Aktuell

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