Wie setzt sich Ihr Strompreis zusammen?
Was sind Arbeitspreis und Grundpreis?
Die Summe auf Ihrer Rechnung setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: aus dem Arbeitspreis und aus dem Grundpreis. Letzterer ist – ähnlich wie die Grundgebühr bei Ihrem Handy – die Basiszahlung für Ihren Stromtarif. Mit dem Grundpreis begleichen Sie einerseits die Kosten für die Stromabrechnung, für den Stromzähler, dessen Wartung und für das Messen des Verbrauchs – unabhängig davon, wie viel Strom Sie konkret verbrauchen. Andererseits ist im Grundpreis der Bereitstellungspreis enthalten. Damit werden die Kosten abgedeckt, die dem Netzbetreiber durch das Bereitstellen des Stroms für Ihren Haushalt entstehen. Die Grundgebühr ist also auch eine Umlage für die Fixkosten des Netzbetreibers.
Der Arbeitspreis hingegen wird von der Menge des verbrauchten Stroms bestimmt. Der verbrauchsabhängige Anteil Ihrer Jahresrechnung erhöht sich also mit jeder verbrauchten Kilowattstunde um den Arbeitspreis. In ihm sind alle Umlagen, Steuern, Netzentgelte und die Kosten des Anbieters für den Energieeinkauf enthalten. Streng genommen können Sie also nur den verbrauchsabhängigen Teil Ihrer Rechnung durch Ihren Stromverbrauch beeinflussen.
Das Geld für den Arbeitspreis rechnet zwar Ihr Stromanbieter ab; es geht aber neben dem Stromanbieter selbst auch an den Betreiber des von ihm genutzten Stromnetzes (Netzbetreiber) und an den Staat. Lediglich der Anteil von Beschaffung und Vertrieb wird dabei durch Angebot und Nachfrage im freien Wettbewerb bestimmt. Das heißt: Nur diesen Anteil können Stromanbieter selbst beeinflussen und etwa senken oder anheben. Was die Netzbetreiber und der Staat bekommen, geben dagegen Gesetze oder andere staatliche Regelungen vor. Und diese Anteile sind in der Regel höher als der Anteil, den die Stromanbieter erhalten.
Etwa ein Viertel des Strompreises bekommt der Staat
26,5 Prozent des Strompreises beziehungsweise des Arbeitspreises zieht der Staat für Steuern, Abgaben und Umlagen ein. Zum Staatsanteil des Strompreises gehören unter anderem die Mehrwertsteuer und die Stromsteuer, die auch Ökosteuer genannt wird. Sie war 1999 ursprünglich eingeführt worden, um klimapolitische Ziele zu fördern, fließt jetzt aber zu einem großen Teil in die Rentenversicherung.
Bis zum Juli 2022 machte die „Umlage zur Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ einen großen Teil des staatlichen Anteils am Strompreis aus. Mit dieser Abgabe beteiligte der Staat die Bürgerinnen und Bürger an der Finanzierung der Energiewende in Deutschland – mehr dazu im Kasten unten. Seit dem 1. Juli 2022 entfällt die EEG-Umlage.
Ein Anteil von 53,7 Prozent des Strompreises geht an die Stromanbieter selbst. Damit finanzieren sie ihre eigene Produktion und Verwaltung sowie die Beschaffung von zusätzlichem Strom, etwa um kurzfristige Mehrbedarfe zu decken. Hierzu handeln Energiekonzerne Strommengen auf Energiebörsen, die auf Strom spezialisiert sind, den sogenannten Strombörsen. In den vergangenen Monaten sind die Strompreise an den Börsen stark gestiegen. So fällt auch der Anteil am Strompreis, den die Stromanbieter erhalten, höher aus als in den Vorjahren.
Bei den Betreibern von Stromnetzen landet 2023 knapp ein Fünftel des Strompreises. Genauer gesagt beträgt das seit 2023 regulierte Netzentgelt 19,2 Prozent. Hinzu kommen 0,6 Prozent, die für Messentgelte zu entrichten sind. Darunter fallen die Wartung und Bereitstellung Ihres Stromzählers.
Die EEG-Umlage – was war das nochmal?
Die staatliche „Umlage zur Förderung der Energieerzeugung aus erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“, besser bekannt als EEG-Umlage, wurde im Jahr 2000 eingeführt.
Der Staat zahlt den Betreibern von Ökostrom-Anlagen einen festgelegten Preis für jede eingespeiste Kilowattstunde, die sogenannte Einspeisevergütung. So steigert er die Attraktivität der Ökostromproduktion und bringt die Energiewende in Schwung. Zu diesem Zweck unterhalten die großen deutschen Übertragungsnetzbetreiber ein Konto, das EEG-Konto. Um Schwankungen dieses Kontostands auszugleichen, wurden die Verbraucher bis 2022 an den Kosten beteiligt und finanzierten damit die Energiewende mit.
2022 wurde der Wegfall der EEG-Umlage beschlossen, um die Bürgerinnen und Bürger angesichts steigender Energiepreise zu entlasten. Die Differenz, die sich daraus auf dem EEG-Konto ergibt, wird durch den Bund sowie aus dem Energie- und Klimafonds (EKF) aufgefüllt. In den EKF fließen unter anderem die Einnahmen aus der 2021 eingeführten CO2-Bepreisung auf fossile Brennstoffe im Wärme- und Verkehrssektor.
Was sind Netzentgelte?
Diese Gebühren sollen die Kosten für Aufbau, Betrieb und Instandhaltung der Stromnetze decken. Ihre Höhe war bisher bundesweit unterschiedlich, weil die Kosten zum Betrieb von Stromnetzen je nach Region variieren. Im Norden der Republik müssen Netzbetreiber etwa immer häufiger in die Netzregulierung eingreifen – zum Beispiel dann, wenn zu viel Windstrom in das Stromnetz fließt. Seit 2023 ist die 2018 beschlossene bundesweite Angleichung der Netzentgelte in Kraft (Netzentgeltmodernisierungsgesetz). Die oben genannten Kosten werden nun gleichmäßig auf alle Stromkundinnen und -kunden verteilt.
Wie hat sich der Strompreis 2023 im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
Der durchschnittliche Strompreis für Haushalte lag zu Jahresbeginn 2023 um 20 Prozent höher als im zweiten Halbjahr 2022. Er beträgt nun durchschnittlich 48,12 Cent pro Kilowattstunde statt 40,7 Cent pro Kilowattstunde. Ein wichtiger Grund für diese Entwicklung sind die höheren Beschaffungs- und Vertriebskosten.
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