Ein Vater hat sein Kind auf dem Arm und zeigt auf ein Haus, dessen Dach mit einer Solaranlage ausgestattet ist.
Neue Regelungen für Photovoltaikanlagen

Vergünstigungen für kleine PV-Anlagen ab 2023

Gute Nachrichten für Besitzer von PV-Anlagen von bis zu 100 Kilowatt Leistung. Durch eine Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sparen sie Steuern, erhalten mehr Vergütung und können flexibler agieren. Wir erklären, was sich 2023 ändert.

Besitzer von Photovoltaikanlagen mit bis zu 100 Kilowatt Leistung erwarten im Jahr 2023 grundlegende Veränderungen. Um den Ausbau der Photovoltaik (PV) voranzutreiben, hat die Bundesregierung das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) grundlegend novelliert. Das bedeutet vor allem höhere Vergütungen, Wegfall von Steuern und weniger Bürokratie.

Eine Wohnsiedlung mit Häusern, auf deren Dächern PV-Anlagen installiert sind.
Die Novellierung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist für Besitzer von PV-Anlagen von bis zu 100 Kilowatt Leistung in vielerlei Hinsicht von Vorteil.

Höhere Vergütung für eingespeisten Strom

Die Einspeisevergütung wird angehoben, insbesondere für Betreiber von PV-Anlagen, die ihre komplette Stromproduktion ins Netz einspeisen (Volleinspeisung). Für Anlagen, die ab dem 30. Juli 2022 installiert worden sind, gelten nun folgende Sätze:

  • Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 10 kW: 13 Cent (zuvor: 6,24 Cent)
  • Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 40 kW: 10,9 Cent (zuvor: 6,06 Cent)
  • Bei Volleinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW: 10,9 Cent (zuvor: 4,74 Cent)


Aber auch Besitzer von Anlagen, die lediglich einen Teil des von ihren Anlagen produzierten Stroms einspeisen, und den Rest selbst verwerten (Teileinspeisung), erhalten eine höhere Vergütung:

  • Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 10 kW: 8,2 Cent (zuvor: 6,24 Cent)
  • Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 40 kW: 7,1 Cent (zuvor: 6,06 Cent)
  • Bei Teileinspeisung mit einer Anlagenleistung von weniger als 100 kW: 5,8 Cent (zuvor: 4,74 Cent)

Mehrwertsteuer und Einkommensteuer entfallen

Besitzer von Anlagen bis zu einer Nennleistung von 30 kW, die auf Einfamilienhäusern oder Gewerbeimmobilien installiert sind, müssen keine Einkommensteuer mehr für Einnahmen zahlen, die sie durch das Einspeisen ins Netz erhalten. Bei Anlagen auf überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden gilt dies für Anlagen bis zu 15 kW. Diese Befreiung gilt rückwirkend zum 1. Januar 2022, kann also bereits für die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2022 geltend gemacht werden.

Darüber hinaus entfällt seit Januar 2023 die Umsatzsteuer für Verkauf und Installation von Anlagen, und das unabhängig von deren Größe. Für Käufer von Anlagen bedeutet das faktisch den Wegfall der Mehrwertsteuer: die Anlagen werden entsprechend günstiger.

Mit welchen Kosten Sie darüber hinaus rechnen müssen, lesen Sie in dem Artikel „Rentiert sich die Investition in eine PV-Anlage?“ 

Kostenrechnung
Eine Photovoltaik-Anlage rentiert sich jetzt auch deshalb noch mehr als zuvor, weil Mehrwertsteuer und Einkommensteuer künftig entfallen, die Einkommensteuer sogar rückwirkend zum 1. Januar 2022.

Installation außerhalb von Dächern möglich

Anlagen bis zu einer Leistung von 20 kW dürfen künftig nicht mehr nur auf Dächern installiert werden, sondern auch auf Nebengebäuden, die nicht zum Wohnen benutzt werden – beispielsweise Garagen oder Carports. Auch das Aufstellen im Garten ist möglich. Allerdings nur, wenn der Besitzer nachweisen kann, dass sich das Hausdach nicht für eine Installation eignet.

Nahaufnahme von Hausdächern, auf dem PV-Anlagen installiert sind.
Künftig sollen Dachflächen besser ausgenutzt werden. Darum dürfen Anlagenbetreiber nun auf einem Haus gleichzeitig eine Teileinspeisungsanlage und eine Volleinspeisungsanlage installieren.

Mix aus Teileinspeisung und Volleinspeisung möglich

Dachflächen sollen besser ausgenutzt werden. Darum dürfen Anlagenbetreiber nun auf einem Haus gleichzeitig eine Teileinspeisungsanlage und eine Volleinspeisungsanlage installieren. Voraussetzung dafür ist, dass die zwei Anlagen über getrennte Messeinrichtungen verfügen.

Wechsel zwischen Voll- und Teileinspeisung wird leichter

Anlagenbesitzer können am Ende jedes Kalenderjahres neu entscheiden, ob sie im nächsten Jahr voll einspeisen oder ihren Strom teilweise selbst nutzen wollen. Von diesem „Flexi-Modell“ profitieren insbesondere Anlagenbesitzer, die sich ein E-Auto oder einen Stromspeicher zulegen wollen.

Die Degression wird ausgesetzt

Bislang galt die Regel, dass die Vergütung für neu installierte Anlagen monatlich abgesenkt wird. Diese „Degression“ wird bis 2024 ausgesetzt. Das soll unter anderem helfen, die derzeit oft langen Zeiträume zwischen Bestellung und Installation von Anlagen leichter zu überbrücken. Ab 2024 setzt die Degression wieder ein, aber die Vergütung sinkt nur noch halbjährlich statt monatlich.

Inbetriebnahme wird einfacher

Der Netzbetreiber muss nicht mehr persönlich bei der Inbetriebnahme einer neuen Anlage anwesend sein. Der Betrieb kann online angemeldet und genehmigt werden.

Maximal 70
Prozent
der Nennleistung ihrer Anlagen durften Besitzer von PV-Anlagen vor der Novellierung des EEG ins Netz einspeisen. Diese 70-Prozent-Regel entfällt nun.

Die 70-Prozent-Regel entfällt

Vor der Novellierung des EEG durften Besitzer von PV-Anlagen maximal 70 Prozent der Nennleistung ihrer Anlagen ins Netz einspeisen. Dieser „Einspeisedeckel“ gilt für neue Anlagen bis 25 kW bereits seit dem 15. September 2022 nicht mehr. Seit Januar 2023 sind darüber hinaus auch Anlagen bis einschließlich 7 kW Nennleistung davon befreit: Sie können nun unbegrenzt viel Strom einspeisen. Besitzer von Bestandsanlagen mit einer Leistung zwischen 7 kW und 30 kW können der Kappungsregel ebenfalls entgehen, wenn sie einen Smart Meter einbauen lassen.

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3. Februar 2023
Erneuerbare Energien
Solar
Klimaschutz

Text: Claus Hornung. Fotos: Getty Images (3), shutterstock.

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